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Die Grundsteuereinnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. In Sachsen sind das derzeit etwa 500 Millionen Euro jährlich. Die Grundsteuer zählt damit zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Finanziert werden aus diesen Mitteln nicht nur Schulen und Kitas, sondern auch Schwimmbäder oder Büchereien sowie wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie beispielsweise Straßen, Radwege oder Brücken. Warum eine Reformation der Grundsteuerberechnung notwendig war, erklärt Christian Hartmann:

Anfang Februar hat der Landtag die Umsetzung der Grundsteuerreform in Sachsen beschlossen. Warum war das notwendig?

Die jetzige Neuregelung in Sachsen ist eine Anpassung an geändertes Bundesrecht. Sie beruht auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 und wird ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen.

Problematisch sind vor allem die sogenannten Einheitswerte. Denn die Grundsteuer setzt sich zusammen aus dem Einheitswert, der den Markt- bzw. Verkehrswert eines Grundstückes wiedergeben soll, multipliziert mit einer festgelegten Steuermesszahl und dem von der Kommune bestimmten Hebesatz. Diese Einheitswerte basieren auf überholten Grundlagen: Im Westen wurde die Feststellung der Einheitswerte zuletzt 1964, in den ostdeutschen Ländern 1935 geändert.

Seitdem haben sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden deutschlandweit sehr unterschiedlich entwickelt. Grundsteuerzahlungen und tatsächlicher Immobilienwert stehen oft in keiner Relation mehr. Es kommt zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen, da für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage unterschiedliche Grundsteuerbeträge festgesetzt werden. Die Grundsteuer wird in der Bundesrepublik für alle Grundstücke erhoben, auch für forst- und landwirtschaftliche Flächen.

Warum hat der Freistaat hier eine abweichende Regelung gefunden?

Der Bund hat mit der sogenannten Länderöffnungsklausel den einzelnen Ländern die Möglichkeit gegeben, auf regionale Besonderheit einzugehen. Davon macht der Freistaat gebrauch. Darum wurden in Sachsen unterschiedliche Messezahlen für Wohn- und Geschäftsgrundstücke festgelegt. Hätte der Freistaat das Bundesgesetz 1:1 umgesetzt, wären beispielsweise Unternehmensgrundstücke deutlich stärker entlastet worden. Die Wohn- und Grundstückseigentümer hätten im Durchschnitt aber deutlich mehr zahlen müssen. Dieser Unterschied wird mit dem sächsischen Gesetz austariert.

Was bedeutet das konkret?

Unverändert bleibt, dass sich die Grundsteuer auch weiterhin am Wert und der Lage des Grundbesitzes orientiert. Entscheidend ist, ob sich ein Grundstück bzw. ein Haus oder eine Wohnung in begehrter oder in weniger gefragter Lage befindet, in der Großstadt oder im ländlichen Raum.

Neu sind die für Wohn- und Geschäftsgrundstücke länderspezifischen Steuermesszahlen: 0,36 ‰ für Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke und 0,72 ‰ für Geschäftsgrundstücke. Das bedeutet, dass Wohn- und Grundstückseigentümer entlastet, Besitzer von Gewerbegrundstücken hingegen moderat belastet werden. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer bleibt dabei ungefähr gleich, da einige Grundstückseigentümer mehr, andere dafür aber weniger zahlen müssen.

Welche Kosten im Einzelnen damit auf die Grundstücksbesitzer im Schönfelder Hochland, dem Dresdner Norden oder der Neustadt konkret zukommen, steht noch nicht fest. Das ergibt sich erst aus der jetzt notwendigen Neubewertung der Grundstücke.

 

Alle weiteren Fragen zum neuen Bundesgesetz finden Sie hier: Bundesfinanzministerium - Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten

Und zum Sächsischen Weg hier: Grundsteuer einfach erklärt - sachsen.de

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