Erleichterungen beim kommunalen Haushaltsrecht

Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat gestern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen Erleichterungen bei der Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie erlassen. Dies soll die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften in Zeiten der Pandemie gewährleisten und die kommunale Selbstverwaltung sichern.

Denn trotz der auf Bundes- und Landesebene beschlossenen Finanzhilfen wirken sich die Alltagsbeschränkungen, Mehrausgaben und Mindereinnahmen erheblich auf die Haushaltssituation der Kommunen aus. Insbesondere Gewerbesteuerausfälle, Stundungen, Zinserlasse und Forderungsausfälle belasten die kommunalen Kassen. Mit dem Erlass wird es nun möglich sein, auf zeitaufwendige Nachtragssatzungen zu verzichten und die für 2020 vorgesehenen Investitionen zu tätigen.

Anwendungsbereich der Erlassinhalte sind der Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2020, die Haushaltssatzungen 2020 einschließlich ggf. freiwillig aufgestellter Nachtragssatzungen sowie im Fall von Doppelhaushaltssatzungen 2020/2021 der Haushalt für das Haushaltsjahr 2021. Der Erlass gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020.

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