Fragen und Hinweise zur neuen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (gültig seit 2. November 2020)

Allgemeines

Mit wie vielen Personen darf man sich im öffentlichen Raum aufhalten?

Im öffentlichen Raum dürfen Sie sich mit Ihrem eigenen Hausstand sowie mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen ohne Einhaltung des Mindestabstandes aufhalten.

Mit wie vielen Personen darf man sich zu Hause treffen?

Treffen und Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus dem eigenen und weiteren Hausständen erlaubt. Darüber hinaus sind Feiern nicht zulässig.

Was bedeutet eigene Häuslichkeit?

Mit der »eigenen Häuslichkeit« sind die eigene Wohnung, das eigene Haus, der eigene Garten oder Kleingarten oder die zum Wohnen überlassenen Räume gemeint. Das ist der räumliche Bereich, in dem das Privatleben stattfindet. Das kann auch eine Wohngemeinschaft sein.

Wo besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit?

Die Pflicht dazu gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr an folgenden Orten:
● beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen,
● auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen wie z.B. Spielplätzen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres),
● auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.
Zusätzliche regionale Beschränkungen, die durch die Oberbürgermeister und Landräte erlassen werden, sind zu beachten. Vgl. Landeshauptstadt Dresden, die mit einer städtischen Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht unter freiem Himmel erlassen hatte. Ein Informationsblatt dazu finden sie hier.

Was darf stattfinden?

● Vereinsarbeit ist unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln zulässig. Insbesondere sind notwendige Gremiensitzungen erlaubt. Zusammenkünfte, Ansammlungen, Veranstaltungen und Feiern darüber hinaus sind untersagt.
● außerschulische Nachhilfe. Es handelt sich um ein Angebot, das die schulische Ausbildung unterstützt.
● Gemeinderatssitzungen. Besuch kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen ist zulässig. Die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln sind soweit möglich zu beachten. Gleichwohl gilt, dass die Durchführung von Sitzungen, soweit möglich, bis zur Aufhebung der Corona-bedingten Beschränkungen zu vermeiden ist. Dabei sind alle Möglichkeiten zur zeitlichen Verlegung auszuschöpfen.
● Das gilt analog für Vorstandssitzungen und Eigentümerversammlungen.

Welche Einrichtungen müssen u.a. schliessen?

● Nagel- und Kosmetikstudios, da es sich um körpernahe Dienstleistungen handelt.
● Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).
● Ballet- und Tanzschulen, da es sich nicht um eine Aus- oder Fortbildung, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dient, sondern der Freizeitgestaltung handelt.

Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen einer körpernahen Dienstleistung?

Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. Dazu zählen z.B. die diabetische Fußpflege oder Hautbehandlungen bei schwerer Akne.

Können physiotherapeutische Maßnahmen stattfinden außerhalb von Reha-Einrichtungen z.B. in Sport- oder Schwimmhallen angeboten werden?

Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist in zertifizierten Gruppen in Sachsen erlaubt. Als medizinisch notwendige Behandlungen werden Dienstleistungen angesehen, „…die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept)“. Zudem ist nachzulesen, dass Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für „…medizinisch notwendige Behandlungen […] (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). […]“ öffnen dürfen.

Wie hoch ist derzeit die Auslastung von Intensivbetten?

Tagesaktuelle Informationen dazu bis auf Ebene der Landkreise finden Sie unter www.intensivregister.de.

Warum unterscheiden sich manchmal die Zahlen über Infizierte vom Robert-Koch-Institut (RKI) und den regionalen Behörden?

An der Erfassung und Verbreitung der Zahlen entlang der Meldekette sind viele Stellen beteiligt, so u.a. Labore, Ärzte, Gesundheitsämter, Landratsämter, Ministerien und das RKI. Lageberichte werden zu verschiedenen Zeitpunkten weitergeleitet. Demnach sind keine der veröffentlichten Zahlen falsch, nur jede ist zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt an einer anderen Stelle der Meldekette zustande gekommen. Zudem werden Daten oftmals händisch eingepflegt. Ämter und Ärzte arbeiten durch die aktuelle Lage am Anschlag. In der Prioritätenliste stehen die konkreten Patienten und Maßnahmen vor der Verarbeitung von Zahlen.
Eine ausführliche Erläuterung zum Thema finden Sie unter anderem im ARD-Faktenfinder vom 17. Juli 2020.

Schule und Kita

Welche Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) gelten in Schulen?

Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist durch Lehrkräfte eine Mund-Nasebedeckung zu tragen. Ausnahmen gelten
● in der Primarstufe
● im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
● im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie
● im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache.

Welche Regeln gelten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen?

Das Offenhalten der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Regelbetrieb unter verschärften Corona-Schutzmaßnahmen mit konsequent einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen ist möglich. Die Handlungsanleitung vom Kultusministerium finden Sie hier

Was gilt im Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen?

Empfehlung des Freistaats für Eltern

Welche Regelungen gelten im Musik- und Sportunterricht?

Sport
Sportunterricht findet unter der aktuellen Corona-Verordnung mit Einschränkungen statt. Viele Sportarten kommen auch ohne Kontakt aus. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sind die Öffnung und das Betreiben von Frei- und Hallenbädern verboten. Daher kann kein Schwimmunterricht durchgeführt werden.

Musik (26.08.2020)
Die allgemeinen Hygienebestimmungen wie Händehygiene, Nies- und Hustenetikette, Abstandsregeln, Raumlüftung sind gerade auch beim Singen im Unterricht, insbesondere im Musikunterricht, besonders wichtig und deshalb konsequent umzusetzen.
Das Singen von Einzelpersonen ist unter Beachtung des Abstandsgebotes prinzipiell möglich. Das Singen im Chor/Ensemble wird kritisch beurteilt: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beim Singen Tröpfchen und Aerosole in höherer Anzahl entstehen, sodass eine erhöhte Gefährdung beim Chorgesang bzw. beim gemeinsamen Singen in der Klasse begründet ist.

Singen von Einzelpersonen
Beim Singen von Einzelpersonen sollte ein Abstand von 3 Metern bis zur nächsten Person eingehalten werden. Es wird empfohlen, das Singen möglichst an das Stundenende zu verlagern. Das Singen sollte die Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.
In der Schule sollten möglichst große und hohe Räume genutzt werden. Räume mit maschinellen Lüftungsmöglichkeiten sind zu bevorzugen.Sofern möglich, sollte im Freien gesungen werden.

Singen in der Klasse
Die Notwendigkeit des gemeinsamen Singens in der Klasse ist sorgfältig abzuwägen. Die Schülerinnen und Schüler stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf. Es ist darauf zu achten, dass alle möglichst in dieselbe Richtung singen.

Singen im Chor/Ensemble
Schulen, die über ein besonderes Bildungsangebot, ein schulspezifisches Leitbild oder entsprechende räumliche Voraussetzungen verfügen, erstellen für das Singen im Chor/Ensemble ein tragfähiges Hygienekonzept unter Einhaltung der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinverfügung.

Finden Ganztagsangebote (GTA) an Schulen statt?

GTA werden reduziert und dürfen nicht mehr von schulfremden Personal angeboten werden.

Wirtschaftshilfen und Zuschüsse

Was ist die Außerordentliche Wirtschaftshilfe (“Novemberhilfe”)?

Diese Wirtschaftshilfe ist nicht zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden (=Zuschuss). Sie wird weitestgehend an die Überbrückungshilfe II angedockt und führt dort zu einer Günstigerprüfung mit der Überbrückungshilfe II. Informationen zur Antragsberechtigung finden Sie auf meiner Homepage.

Geschlossene Betriebe erhalten 75 % des Umsatzes des Vormonats von 2019. Gilt das auch für Betriebe, die nur zum Teil geschlossen werden? (Stichwort: “Novemberhilfe”)?

Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes gibt). Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Dürfen die Gastronomen im November 2020 Gutscheine verkaufen? Oder würde eine solche Einnahme gegen die Entschädigungszahlung gerechnet?

Nach jetzigem Stand wird der Verkauf von Gutscheinen grundsätzlich möglich sein, solange die Einnahmen 25 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt). Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Was sind die Überbrückungshilfen I, II und III?

Überbrückungshilfe I: Fördermonate Juni bis August 2020, bereits abgelaufen
Überbrückungshilfe II:
● Förderzeitraum September bis Dezember 2020, Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020
● Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich.
● Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
● Erstattet werden: 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
● Personalkostenpauschale von 20 Prozent der förderfähigen Kosten.
Überbrückungshilfe III:
● Fördermonate Janur bis Juni 2021, Beantragung noch nicht möglich,
● Insbesondere für Schausteller, die Bereiche der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen wird eine Förderung präferiert.
● Für Unternehmen, die nicht direkt oder im Sinne der Novemberhilfe indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
● „Neustarthilfe“ für Soloselbständige als Teil der Überbrückungshilfe III; Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). → Offiziell handelt es sich bei der Neustarthilfe um einen Zuschuss zu den Betriebskosten, davon dürfen Soloselbstständige aber auch die Lebenshaltungskosten bestreiten. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung und ähnliche Leistungen angerechnet, sondern zusätzlich ausgezahlt.

Wer erhält einen KfW-Schnellkredit?

● KfW-Schnellkredit soll künftig auch für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten geöffnet werden. → Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.
● Beantragung über Hausbank
● Öffnung und Anpassung des Instruments auch für Unternehmen bis zehn Beschäftigte und Soloselbständige
● mehr Informationen finden Sie unter www.corona.kfw.de.
Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit erhalten.

Sachsen verlängert und erweitert Soforthilfe-Programm für Kultureinrichtungen.

Die Förderrichtlinie für Corona - Härtefälle in der Kultur ist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert sowie auf Musik-Clubs und Spielstätten, die von Einzelpersonen betrieben werden, erweitert worden. Eine Klarstellung erfolgte hinsichtlich Personengesellschaften, die nunmehr ausdrücklich in der Richtlinie als Zuwendungsempfänger benannt sind.
Es werden freie Träger im Bereich Kunst und Kultur unterstützt. Bisher konnten bereits unter anderem freie Theater, Festivals und kulturelle Vereine Gelder beantragen. Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro, bei Darlegung eines höheren Bedarfes mittels eines qualifizierten Liquiditätsplans können bis zu 50.000 Euro ausgereicht werden.
Zuwendungen können nun auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind. Voraussetzung ist, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann, die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) besitzt.
Antragstellungen seitens der von Einzelpersonen betriebenen Spielstätten sind bei der SAB ab Anfang der 48. Kalenderwoche möglich. Alle übrigen Antragsberechtigten können ihre Anträge weiterhin fortlaufend einreichen. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für 2020 können noch bis 31.12.2020 gestellt werden. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für das Jahr 2021 können ab 1. Januar 2021 bis zum 20. November 2021 gestellt werden.

Sonstiges

Welche Veränderungen gab es beim Grenzverkehr ab dem 17. November?

Personen dürfen nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe. Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben. Sächsische Quarantäne-Verordnung.

Dürfen Feuerwehren, DRK und THW Übungen durchführen?

Grundsätzlich ja.

Für den Dienstbetrieb der Feuerwehren in Sachsen in einer pandemischen Umgebung wurde eine Handlungsempfehlung mit einem dazugehörigen Leitfaden veröffentlicht, die alle Empfehlungen zu den speziellen Erfordernissen des Einsatz- und Übungsdienstbetriebes enthält. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk unterliegt den Regularien des Bundes und wird daher nicht durch den Freistaat Sachsen reglementiert. Die Hilfsorganisationen, insbesondere jene, die dem Rettungsdienst angehören, haben eigene Handlungsanweisungen erlassen, die weitgehend mit den Vorgaben des Feuerwehrdienstbetriebes übereinstimmen und die spezifischen Besonderheiten dieser Dienste berücksichtigen. Für den exemplarischen Bereich der Feuerwehren ist hierbei zu erwähnen, dass neben der jederzeit zu gewährleistenden Durchführung des Einsatzdienstes nur solche Übungen absolviert werden sollen, die für die Aufrechterhaltung des Einsatzdienstes zwingend erforderlich sind. Ausbildungsdienste und Veranstaltungen, die nicht dem unmittelbaren Zweck der Aufrechterhaltung des Einsatzdienstes dienen, sind deutlich zu reduzieren oder einzustellen. Die letztliche Entscheidung über die quantitative und qualitative Ausführung des Dienstbetriebes obliegt dabei dem Träger des Feuerwehrwesens, also im Regelfall der Stadt bzw. der Gemeinde. Für Einrichtungen des Landkreises, beispielsweise den Betrieb von Atemschutzübungsanlagen, dem Landratsamt und für Einrichtungen des Freistaates Sachsen, beispielhaft die Landesfeuerwehrschule genannt, dem Freistaat Sachsen.

Welche Regeln gelten im Sportbereich?

Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung verbietet grundsätzlich die Öffnung und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurbetriebs.
Davon ausgenommen ist Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder als Schulsport betrieben wird. Weitere Ausnahmen sind:
● organisiertes Training für Individualsportarten,
● Sportwettkämpfe ohne Publikum für Individualsportarten,
● für Sportlerinnen und Sportler,
    - für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
    - die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen.

Was gilt als Individualsport?

Unter dem Begriff Individualsport im Sinne der Verordnung werden Sportarten zusammengefasst, die überwiegend auf den Leistungen des Einzelnen basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Zum Individualsport im Sinne der Verordnung zählt hier jegliche Form von sportlicher Betätigung (z.B. Zweikampfsportarten, Rückschlagspiele, Individualsportarten wie Leichtathletik), die als individuelles Training allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich ist. Individualsporten werden zumeist allein ausgeübt. Maßgeblich ist, dass es sich um keinen Mannschaftssport handelt. Individualsportarten sind z. B. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen. Hier sind auch organisiertes Training einschließlich Personal Training sowie Sportwettkämpfe ohne Publikum zulässig. Antworten auf weitere Detailfragen gibt der Landessportbund Sachsen.

Bußgelder

Welche Bußgelder werden bei Verstößen gegen die sächsische Corona-Schutz-Verordnung fällig?

Bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen gegen die Sächs-CoronaSchVO soll ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden.
● Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung 60 EUR
● Nichteinhaltung des Mindestabstands 150 EUR
● Unzulässige Gruppenbildung bei privaten Ansammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Feiern 150 EUR.
Den vollständigen Bußgeldkatalog finden Sie hier.

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