Neue Corona-Schutz-Verordnung

Mit der heute veröffentlichten Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen ab 6. Juni 2020 die Öffnung und Nutzung von weiteren öffentlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr. So können auch Hallenbäder, Thermen, Saunen und Messen mit speziellen Hygienekonzepten wieder ihren Betrieb aufnehmen. In Sportstätten ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb wieder erlaubt – dies jedoch nur ohne Publikum.

Auch Familienfeiern sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis wieder möglich. Im Rahmen von Hygieneplänen sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken erlaubt. Das Zusammenkommen in der Öffentlichkeit ist dann mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen zulässig. Auf die Mindestabstandsregel von 1,50 Meter ist auch zukünftig zu achten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Nahverkehr und Einzelhandel bleibt weiterhin Pflicht.

Untersagt sind bis auf weiteres Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder sowie Prostitutionsstätten. Das gilt auch für Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern.

Die neue Corona-Schutz-Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.

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